Donnerstag, 3. Februar 2011

Vollstreckung trotz erteilter Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren

In einem wirklich komplexen Prozess mit Vollstreckungsabwehrklage und einstweiligem Rechtsschutz vertrete ich einen Mandanten gegen Vollstreckungen einer Bank. Es geht um Subventionen, die zurück gezahlt werden mussten und um die Folgen einer hierdurch eingeleiteten Insolvenz.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens des Unternehmers und der sog. "Wohlverhaltensperiode" ist ihm zwar die Restschuldbefreiung erteilt worden. Ungeachtet dessen klingelte jedoch der Gerichtsvollzieher an der Tür, um eine Forderung über eine halbe Million Euro zu vollstrecken; diese Forderung ist im abgeschlossenen Insolvenzverfahren als vorsätzlich-deliktisch angemeldet worden – der Schuldner hatte hiergegen zur Insolvenztabelle Widerspruch eingelegt.

Nun ist es nach der Insolvenzordnung so, dass derartig qualifizierte Forderungen ausgenommen sind von der Restschuldbefreiung:
§ 302 InsO – Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte; 
Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung folgt nun das in juristischen Auseinandersetzungen und bei der Rechtsprechung beliebte Regel-Ausnahme & Gegenausnahme-Spiel:

Wenn der Schuldner der Forderung insgesamt widerspricht oder auch – was möglich ist – lediglich der “Qualität” als deliktische Forderung, muss der Gläubiger die Forderung bzw. die Eigenschaft als vorsätzliche unerlaubte Handlung prozessual feststellen lassen (sog. “Feststellungslast”).

Es geht weiter: wenn der Gläubiger bereits die Forderung vor dem Insolvenzverfahren  – tituliert hatte, also etwa ein Urteil vorliegt, muss der Schuldner prozessual hiergegen (innerhalb einer kurzen Frist) vorgehen.

Und noch etwas komplizierter: wenn der Titel kein “reguläres Urteil” ist, sondern beispielsweise nur ein Vollstreckungsbescheid oder Versäumnisurteil, dann bleibt es doch dabei, dass der Gläubiger (noch einmal) klagen muss: Eben auf Feststellung der bereits titulierten Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung. Für Gläubiger ist das unverständlich – vom BGH aber u. a. in verschiedenen Urteilen schlüssig begründet worden:
Sowohl Vollstreckungsbescheid (bzw. der zugrundeliegende Mahnbescheid) als auch Versäumnisurteil beruhen auf den einseitigen, vom Gericht nicht materiellrechtlich geprüften Angaben des Gläubigers. Über die behauptete “Qualität” als vorsätzlich-deliktisch hat noch kein Gericht entschieden – gerade diese Frage ist aber äußerst relevant für den betroffenen Schuldner, den es nur um die Restschuldbefreiung und der damit verbundenen (gerade mit Einführung der Privatinsolvenz bezweckten) Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang geht.

In dem von mir prozessierten Fall ist es noch etwas komplizierter: Der Sachverhalt fällt in eine Zeit, als die gesetzliche Regelung der “Feststellungslast” des Schuldners, für den Fall, dass ein Urteil vorliegt, noch nicht in Kraft war. Wenn jedoch – wie vorliegend – nur ein Versäumnisurteil (ohne materiell-rechtliche Entscheidung des Gerichts über die Deliktseigenschaft) vom Gläubiger erstritten wurde und dies selbst nach Einführung des Überganges der Feststellungslast auf dem Schuldner nicht ausreicht, um dem Schuldner die Erhebung der Feststellungsklage aufzubürden, kann für die Zeit vor der Einführung der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung erst Recht nicht dem Schuldner die Erhebung der Feststellungsklage zugewiesen werden.
Dafür spricht auch die Tatsache, dass mit gesetzlicher Einführung des Überganges der Feststellungslast auf den Schuldner bei (manchen) titulierten Ansprüchen auch eine Hinweispflicht des Insolvenzgerichts gegenüber dem Schuldner (dass er Feststellungsklage binnen einer bestimmten Frist erheben muss) festgeschrieben wurde.
Ist seitdem also gewährleistet, dass der Schuldner über die Folgen einer nicht fristgerecht erhobenen Klage unterrichtet wird und sein Handeln im Hinblick auf die für ihn enorme Bedeutung der Restschuldbefreiung ausrichten kann, war dies zuvor nicht der Fall: Auch in dem von mir vertretenen Fall ist der betroffene Schuldner natürlich nicht darüber belehrt worden, dass die Forderung über eine halbe Million Euro nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden könnte, wenn er nicht gegen die behauptete deliktische Eigenschaft klagen würde.

Ich gehe davon aus, dass die vorbeschriebenen Wertungsgesichtspunkte – die der BGH ausdrücklich mehrfach hervorgehoben hat – auch im vorliegenden Prozess letztlich berücksichtigt werden und mein Klient am Ende durchatmen und seine Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang erhalten wird.

Sonntag, 3. Oktober 2010

Zeitdiebstahl: Schadensersatz?

Ms Chen Xiaomei, who is a chinese lawyer, has accused Polybona and Huayi Brothers of wasting her time and violating her freedom of choice. So she claims the Polybona International Cinema in the northern city of Xian/China and the film distributor Huayi Brothers Media Corporation. The case has been accepted by the People's Court in Xian, the capital of Shaanxi province, Xinhua said, citing a statement from the court.
Über diesen Sachverhalt hat die Online-Seite von Telegraph (www.telegraph.co.uk) die Tage berichtet. Unbeachtet blieb der nachvollziehbare Versuch der chinesischen Anwältin, für die erlittene Zeitverschwendung einen Schadensersatz einzuklagen, in der deutschen Presse.

Bei dem Fall geht es um das Prinzip und nicht um Geld: Für die rund 20-minütige Berieselung mit Werbung vor dem Film fordert sie ihr Eintrittsgeld zurück: 35 Yuan (rund 5 Euro) und weitere 35 Yuan als Kompensation für den erlittenen seelischen Schaden. Die Argumentationslinie der chinesischen Anwältin ist es, nicht auf den ausgedehnten Werbeblock vor der eigentlich bezahlten Filmvorführung hingewiesen worden zu sein – hierdurch sei ihr ein kostbarer Teil ihrer Lebenszeit genommen bzw. dieser verschwendet worden.
In der juristischen Literatur ist mir der Terminus "Zeitdiebstahl" bisher nur im Zusammenhang in einer Ausprägung der Internetkriminalität begegnet, bei der über illegalen Zugang zu Computern deren Rechenzeit "verbraucht" bzw. genutzt wird; und obschon "Zeitdiebstahl" im realen Leben weit verbreitet ist, finden sich erstaunlicherweise kaum Klagen (im unjuristischen Sinne) gegen die durch ungebetene Werbeanrufe, unnötige und ärgerliche Wartezeiten bei Arzt bis Behörde, Staus auf der Autobahn bis hin zu Zugverspätungen ausgelösten Zeitverschwendungen.
Da die Klagewut (im juristischen Sinne) ansonsten in Deutschland ausgeprägt und ansteigend ist, scheint es in der Enkulturation der von Zeitverschwendung betroffenen Menschen begründet zu sein, dass also der Zeitdiebstahl, anders als etwa der Diebstahl geringwertiger Sachen (Leergutbons, Kartons – selbst dann ist tatbestandlich ein Diebstahl gegeben) gar nicht erst wahrgenommen wird.

Die gesetzlichen Regelungen hierzulande, sehen für eine Zeitverschwendung oder gar für den bewusst herbeigeführten "Zeitdiebstahl", keinen Schadensersatz vor. Nein – sie schließen ihn sogar aus. Unser altes Bürgerliches Gesetzbuch, BGB (von 1900) ist da kleinlich und lässt für sog. immaterielle Schäden (alles was nicht Vermögensschaden ist) eine Kompensation nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen zu und die sind mager – Zeitverlust gehört nicht dazu und es wird weder der Schaden eines sog. Freizeitverlustes oder Verlust von Urlaub kompensiert. Der "Verlust der Nutzungsmöglichkeit" des PKW dagegen ist als Schaden ersetzbar – unser höchstes Zivilgericht, der Bundesgerichtshof hat dies längst im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt.

Ob die Missachtung von immateriellen Schäden bei der Kompensation noch zeitgemäß ist, ist fraglich – zwingend ist sie nicht, wie das Fehlen eines derartigen kategorischen Ausschlusses in vielen anderen Rechtsordnungen beweist. Doch die deutsche Justiz braucht wahrscheinlich mal wieder etwas länger für Einsicht und noch einmal Zeit für die Änderung: Unvergessenes Beispiel ist die Streichung der Regelung des sog. "Kranzgeldes" in § 1300 BGB: Es ging um Schadensersatz für die "Entehrung" einer "jungfräulichen Braut" den ein Mann an sie zahlen musste, wenn er die Verlobung löste. Erst im Jahre 1998 wurde diese bei jeder BGB-Vorlesung im ersten Semester für Juristen ungewohnt ausgelassene Heiterkeit sorgende Schadensersatz-Grundlage abgeschafft.

Dienstag, 7. September 2010

Sarrazin und die Kündigung

In unserem überregulierten Land gibt es tatsächlich Fallgestaltungen für die keine gesetzliche Regelungen vorliegen. So verhält es sich bei der Causa "Abberufung von Thilo Sarrazin".
Zunächst: der Vorstand der Deutschen Bundesbank hat beim Bundespräsidenten die Abberufung von Sarrazin als Mitglied des Vorstandes beantragt. Dieser Akt betrifft lediglich den Status als Vorstand – der (öffentlich-rechtliche) Dienstvertrag, Laufzeit bis 2014 – müsste zusätzlich beendet werden.
Für beide Maßnahmen gibt es keine Rechtsgrundlage und was machen fast alle Juristen und Politiker, wenn Sie ein gesetztes Ziel erreichen wollen? Sie suchen nach Konstruktionen und versuchen, damit durchzukommen. Möglicherweise gibt es eine vergleichsweise Einigung – im Zweifel (aus Steuermitteln) teuer erkauft.

Der nun eingeschlagene Weg, dass Herr Dr. Thilo Sarrazin vom Bundespräsidenten seines Vorstandsamtes enthoben werden soll, steckt nicht nur voll Rechtsunsicherheiten, sondern auch voller Unsicherheiten der ausführenden und beteiligten Instanzen: Die Bundesbank zögerte, das Bundespräsidialamt bat unmittelbar nach Eingang des Entlassungsantrages die Bundesregierung um eine Stellungnahme. Kurz: der Ball wird weiter gespielt und möglicherweise ins Aus. Denn die klaffende Lücke in dem Gesetzeswerk für die Bundesbank, dem Bundesbankgesetz ist offenbar keine sog. planwidrige, sondern eine planvolle. Das ergibt sich – wenn man sich einmal die Mühe macht, aus den sog. Materialien/der Begründung des Gesetzes. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist geregelt, nur wird man sie nicht wieder los.
Was ist geregelt? Die Tatsache, dass die Vorstandsmitglieder in einem Öffentlich-Rechtlichen Amtsverhältnis zu unserem Staat stehen. Mehr noch – ihnen wird ein Unabhängigkeit zuteil, die sie den Richtern ähnlicher als den Beamten macht. Damit steht schon einmal fest, dass nicht das (zivilrechtliche) Arbeitsrecht, sondern das Öffentliche-Recht zu bemühen ist. Und das fängt schon einmal – ebenso wie die ersten Vorlesungen im Öffentlichen Recht – damit an, dass für jeden Eingriff des Staates in Rechte der Bürger eine Eingriffsermächtigung notwendig ist. Es fragt sich, wo dieser sog. Vorbehalt des Gesetzes deutlicher ins Leere laufen kann als in der Causa Sarrazin…

Der nun nach freier Schöpfung gewählte Weg des Abberufungsantrages beim Bundespräsident folgt also nicht dem Gesetz sondern einem Gedanken, der zunächst nicht allzu fernliegend erscheint:
So wie er gekommen ist, so soll er gehen.
Der Jurist nennt das "actus-contrarius" und wendet ihn gerne einmal für offene Zuständigkeitsfragen an. Nur: hier geht es um die (formale) Zuständigkeit hinaus um einen erheblichen Eingriff und da reicht ein Lehrsatz wie gesagt nicht aus, oder:
Die Geister die ich rief…

Der Bundespräsident steht nun in einem Dilemma: wenn er die Abberufung nicht vollzieht, leidet sein Ruf und die Bundesbank hat ein Problem. Wenn er abberuft, gehe ich von einem für Sarrazin spannenden Prozess aus – aus meiner Sicht kann da ein Exit nur so aussehen, dass sich Herr Sarrazin mit einer deftigen Abfindung und der weiteren Gehaltszahlung bis zum Ablauf des auf das Jahr 2014 befristeten Vertrages zufrieden gibt.

UPDATE 10. September 2010:
Die vorbeschriebene vertrackte Situation ist mit einer einvernehmlichen Regelung gelöst worden: Sarrazin hat nun den Bundespräsidenten Wulff gebeten, ihn von seiner Aufgabe als Vorstand der Bundesbank zu entbinden. Dafür hat die Bundesbank ihren Abberufungsantrag beim Bundespräsidenten und auch Äußerungen über das Verhalten Sarrazins als Vorstand relativiert: Die ursprüngliche Kritik zu Sarrazins Auftreten ist verflogen und jetzt heißt es: „Der Vorstand der Deutschen Bundesbank dankt Herrn Dr. Sarrazin für die von ihm als Mitglied des Vorstands geleistete Arbeit.“ Thilo Sarrazin erhält genau die Pension, die er bekommen hätte, wenn er regulär bis zum 30. April 2014 im Amt geblieben wäre.
So sieht ein Exit aus, wenn alles andere noch peinlicher total peinlich geworden wäre – peinlich auch für den Bundespräsidenten, dessen Bundespräsidialamt sich nach Berichten von Spiegel Online (www.spiegel.de) aktiv in die Verhandlungen eingeschaltet hat. Ein goldener Handschlag – bekannt aus der Praxis in der freien Wirtschaft; eine bittere Pille, wenn – wie hier – hierfür der Steuerzahler aufkommen muss.

Donnerstag, 26. August 2010

Google Street View: Urheber- und Persönlichkeitsrechte

Die Vorbereitungen von Google, den Geo-Fotodienst Street View in Deutschland einzuführen, laufen auf Hochtouren. Nach viel Kritik von Datenschützern und aus Reihen der Politik, erhalten Bürger jetzt etwas mehr Zeit, gegen Fotos ihrer Häuser Widerspruch zu erheben. Weitere Abstimmungen laufen mit den Datenschutzbeauftragten, doch: geht es hier lediglich um die Datenschutzrechte der Hauseigentümer?
Was in den Medien wenig diskutiert, aber relevant ist, sind weitere potentielle Rechtsverletzungen – nämlich die Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Passanten und Urheberrechte von Architekten sowie Künstlern.

Entsprechend der üblichen Praxis von Google (etwa in den bereits aktiven amerikanischen Regionen des Geo-Fotodienstes) werden von den fotografierten Passanten lediglich die Gesichter durch "Unschärfe" unkenntlich gemacht. Wenn man sich die hochaufgelösten Fotos ansieht, ist jedoch ersichtlich, dass je nach Einzelfall im Gesamtzusammenhang der Erscheinung, des Körpers und der Kleidungsstücke eine Erkennbarkeit der Person und damit eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) von der deutschen Rechtsprechung angenommen werden könnte. Hierfür ist es nach der Rechtsprechung nämlich ausreichend, wenn Anlass zur Annahme besteht, von Dritten erkannt zu werden.

Weiterhin ist die Abbildung urheberrechtlich geschützter Gebäude nur mit Zustimmung des Architekten als Urheber zulässig. Zwar sind davon Gebäude ausgenommen, die an öffentlichen Straßen und Wegen liegen und damit für jedermann ohne weiteres sichtbar sind (sog. "Panoramafreiheit" aus § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG))– diesbezüglich sind jedoch lediglich aus der Perspektive der Passanten erfolgte Fotografien und gerade nicht solche Einsichten erlaubt, die der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres möglich sind. So hat das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, im Jahr 2003 entschieden, dass er Bedenken hat, Aufnahmen aus unüblichen Perspektive von der Schrankenbestimmung des Urheberrechts aus § 59 UrhG gedeckt anzusehen:

"…Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeinen Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt.…"
(Auszug aus der sog. "Hundertwasser-Haus" Entscheidung des BGH vom 5. Juni 2003)

Da die Fotokameras der Street-View-Fahrzeuge auf bis zu vier Metern Höhe fotografieren, handelt es sich bereits konzept- bzw. konstruktionsbedingt nicht um die gewöhnliche Perspektive eines Passanten. Architekten könnten daher einen Ansatzpunkt haben, urheberrechtlich gegen die Veröffentlich derartiger An- bzw. Einsichten vorzugehen.
Auf den rechtlichen Umgang mit Google Street View nach Freischaltung in zunächst zwanzig der größeren Städte in Deutschland darf man also gespannt sein.

Existenzgründung – Die Unternehmergesellschaft und Vermeidung von Insolvenzrisiken

Bei der Beratung und Begleitung von Unternehmern in der Existenzgründung spielt immer auch die Vermeidung von Risiken eine große Rolle, denn die Weichen für eine Haftungsvermeidung werden bereits hier gestellt. Vor allem bei der Unternehmergesellschaft (UG, “Mini-GmbH”) schwelt die Gefahr, dass sie mit zu geringem Stammkapital ausgestattet wird und von Beginn an überschuldet ist. Das hängt davon ab, welche Verbindlichkeiten (vor allem Gründungs-, Einrichtungs-, Lohnkosten und Miete) eingegangen werden und wann die ersten Aufträge akquiriert werden.

Wenn Gründer hier einfach zur Unternehmergesellschaft “von der Stange” greifen, also bei einem beliebigen Notar mit dem sog. “Musterprotokoll” billig gründen, drohen bereits beim Start-Up Gefahren. Neben den Vorzügen der zugeschnittenen Erstellung des Gesellschaftsvertrages habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Beratung hinsichtlich der Stolpersteine zur Vermeidung von Haftungsrisiken als Geschäftsführer oder Gesellschafter sich auszahlt für die Existenzgründer: Es lassen sich dann rechtzeitig bei Krisenanzeichen Vorkehrungen treffen, eine persönliche Haftung oder Anfechtungen von als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter empfangener Leistungen (etwa bei späterer Insolvenz) zu verhindern.
Und nur dann entspricht eine GmbH bzw. Unternehmergesellschaft der Vorstellung eines Unternehmers – dass nämlich die persönliche Haftung gerade ausgeschlossen sein soll.