Donnerstag, 26. August 2010

Google Street View: Urheber- und Persönlichkeitsrechte

Die Vorbereitungen von Google, den Geo-Fotodienst Street View in Deutschland einzuführen, laufen auf Hochtouren. Nach viel Kritik von Datenschützern und aus Reihen der Politik, erhalten Bürger jetzt etwas mehr Zeit, gegen Fotos ihrer Häuser Widerspruch zu erheben. Weitere Abstimmungen laufen mit den Datenschutzbeauftragten, doch: geht es hier lediglich um die Datenschutzrechte der Hauseigentümer?
Was in den Medien wenig diskutiert, aber relevant ist, sind weitere potentielle Rechtsverletzungen – nämlich die Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Passanten und Urheberrechte von Architekten sowie Künstlern.

Entsprechend der üblichen Praxis von Google (etwa in den bereits aktiven amerikanischen Regionen des Geo-Fotodienstes) werden von den fotografierten Passanten lediglich die Gesichter durch "Unschärfe" unkenntlich gemacht. Wenn man sich die hochaufgelösten Fotos ansieht, ist jedoch ersichtlich, dass je nach Einzelfall im Gesamtzusammenhang der Erscheinung, des Körpers und der Kleidungsstücke eine Erkennbarkeit der Person und damit eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) von der deutschen Rechtsprechung angenommen werden könnte. Hierfür ist es nach der Rechtsprechung nämlich ausreichend, wenn Anlass zur Annahme besteht, von Dritten erkannt zu werden.

Weiterhin ist die Abbildung urheberrechtlich geschützter Gebäude nur mit Zustimmung des Architekten als Urheber zulässig. Zwar sind davon Gebäude ausgenommen, die an öffentlichen Straßen und Wegen liegen und damit für jedermann ohne weiteres sichtbar sind (sog. "Panoramafreiheit" aus § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG))– diesbezüglich sind jedoch lediglich aus der Perspektive der Passanten erfolgte Fotografien und gerade nicht solche Einsichten erlaubt, die der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres möglich sind. So hat das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, im Jahr 2003 entschieden, dass er Bedenken hat, Aufnahmen aus unüblichen Perspektive von der Schrankenbestimmung des Urheberrechts aus § 59 UrhG gedeckt anzusehen:

"…Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeinen Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt.…"
(Auszug aus der sog. "Hundertwasser-Haus" Entscheidung des BGH vom 5. Juni 2003)

Da die Fotokameras der Street-View-Fahrzeuge auf bis zu vier Metern Höhe fotografieren, handelt es sich bereits konzept- bzw. konstruktionsbedingt nicht um die gewöhnliche Perspektive eines Passanten. Architekten könnten daher einen Ansatzpunkt haben, urheberrechtlich gegen die Veröffentlich derartiger An- bzw. Einsichten vorzugehen.
Auf den rechtlichen Umgang mit Google Street View nach Freischaltung in zunächst zwanzig der größeren Städte in Deutschland darf man also gespannt sein.

Existenzgründung – Die Unternehmergesellschaft und Vermeidung von Insolvenzrisiken

Bei der Beratung und Begleitung von Unternehmern in der Existenzgründung spielt immer auch die Vermeidung von Risiken eine große Rolle, denn die Weichen für eine Haftungsvermeidung werden bereits hier gestellt. Vor allem bei der Unternehmergesellschaft (UG, “Mini-GmbH”) schwelt die Gefahr, dass sie mit zu geringem Stammkapital ausgestattet wird und von Beginn an überschuldet ist. Das hängt davon ab, welche Verbindlichkeiten (vor allem Gründungs-, Einrichtungs-, Lohnkosten und Miete) eingegangen werden und wann die ersten Aufträge akquiriert werden.

Wenn Gründer hier einfach zur Unternehmergesellschaft “von der Stange” greifen, also bei einem beliebigen Notar mit dem sog. “Musterprotokoll” billig gründen, drohen bereits beim Start-Up Gefahren. Neben den Vorzügen der zugeschnittenen Erstellung des Gesellschaftsvertrages habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Beratung hinsichtlich der Stolpersteine zur Vermeidung von Haftungsrisiken als Geschäftsführer oder Gesellschafter sich auszahlt für die Existenzgründer: Es lassen sich dann rechtzeitig bei Krisenanzeichen Vorkehrungen treffen, eine persönliche Haftung oder Anfechtungen von als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter empfangener Leistungen (etwa bei späterer Insolvenz) zu verhindern.
Und nur dann entspricht eine GmbH bzw. Unternehmergesellschaft der Vorstellung eines Unternehmers – dass nämlich die persönliche Haftung gerade ausgeschlossen sein soll.