Ms Chen Xiaomei, who is a chinese lawyer, has accused Polybona and Huayi Brothers of wasting her time and violating her freedom of choice. So she claims the Polybona International Cinema in the northern city of Xian/China and the film distributor Huayi Brothers Media Corporation. The case has been accepted by the People's Court in Xian, the capital of Shaanxi province, Xinhua said, citing a statement from the court.
Über diesen Sachverhalt hat die Online-Seite von Telegraph (www.telegraph.co.uk) die Tage berichtet. Unbeachtet blieb der nachvollziehbare Versuch der chinesischen Anwältin, für die erlittene Zeitverschwendung einen Schadensersatz einzuklagen, in der deutschen Presse.
Bei dem Fall geht es um das Prinzip und nicht um Geld: Für die rund 20-minütige Berieselung mit Werbung vor dem Film fordert sie ihr Eintrittsgeld zurück: 35 Yuan (rund 5 Euro) und weitere 35 Yuan als Kompensation für den erlittenen seelischen Schaden. Die Argumentationslinie der chinesischen Anwältin ist es, nicht auf den ausgedehnten Werbeblock vor der eigentlich bezahlten Filmvorführung hingewiesen worden zu sein – hierdurch sei ihr ein kostbarer Teil ihrer Lebenszeit genommen bzw. dieser verschwendet worden.
In der juristischen Literatur ist mir der Terminus "Zeitdiebstahl" bisher nur im Zusammenhang in einer Ausprägung der Internetkriminalität begegnet, bei der über illegalen Zugang zu Computern deren Rechenzeit "verbraucht" bzw. genutzt wird; und obschon "Zeitdiebstahl" im realen Leben weit verbreitet ist, finden sich erstaunlicherweise kaum Klagen (im unjuristischen Sinne) gegen die durch ungebetene Werbeanrufe, unnötige und ärgerliche Wartezeiten bei Arzt bis Behörde, Staus auf der Autobahn bis hin zu Zugverspätungen ausgelösten Zeitverschwendungen.
Da die Klagewut (im juristischen Sinne) ansonsten in Deutschland ausgeprägt und ansteigend ist, scheint es in der Enkulturation der von Zeitverschwendung betroffenen Menschen begründet zu sein, dass also der Zeitdiebstahl, anders als etwa der Diebstahl geringwertiger Sachen (Leergutbons, Kartons – selbst dann ist tatbestandlich ein Diebstahl gegeben) gar nicht erst wahrgenommen wird.
Die gesetzlichen Regelungen hierzulande, sehen für eine Zeitverschwendung oder gar für den bewusst herbeigeführten "Zeitdiebstahl", keinen Schadensersatz vor. Nein – sie schließen ihn sogar aus. Unser altes Bürgerliches Gesetzbuch, BGB (von 1900) ist da kleinlich und lässt für sog. immaterielle Schäden (alles was nicht Vermögensschaden ist) eine Kompensation nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen zu und die sind mager – Zeitverlust gehört nicht dazu und es wird weder der Schaden eines sog. Freizeitverlustes oder Verlust von Urlaub kompensiert. Der "Verlust der Nutzungsmöglichkeit" des PKW dagegen ist als Schaden ersetzbar – unser höchstes Zivilgericht, der Bundesgerichtshof hat dies längst im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt.
Ob die Missachtung von immateriellen Schäden bei der Kompensation noch zeitgemäß ist, ist fraglich – zwingend ist sie nicht, wie das Fehlen eines derartigen kategorischen Ausschlusses in vielen anderen Rechtsordnungen beweist. Doch die deutsche Justiz braucht wahrscheinlich mal wieder etwas länger für Einsicht und noch einmal Zeit für die Änderung: Unvergessenes Beispiel ist die Streichung der Regelung des sog. "Kranzgeldes" in § 1300 BGB: Es ging um Schadensersatz für die "Entehrung" einer "jungfräulichen Braut" den ein Mann an sie zahlen musste, wenn er die Verlobung löste. Erst im Jahre 1998 wurde diese bei jeder BGB-Vorlesung im ersten Semester für Juristen ungewohnt ausgelassene Heiterkeit sorgende Schadensersatz-Grundlage abgeschafft.
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